Vereinssatzung

Werbekreis Edenkoben e.V.

 

Stand 12 / 2017

  • §1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Werbekreis Edenkoben e.V“ mit Sitz in Edenkoben.

 

 §2 Zweck und Aufgaben

 Der Verein ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer und Unternehmen aus Handwerk, Handel, Winzer, Gewerbe, der Klein- und Mittelindustrie und der freien Berufe im Einzugsgebiet der Stadt Edenkoben. Er hat die Aufgabe, die Interessen der Selbständigen und Unternehmen zusammenzufassen, ihre Interessen in jeder Weise zu wahren und für die Aufrechterhaltung eines gesunden Mittelstandes einzutreten. Auch wird die Wahrung der Tradition, die Pflege kultureller, sozialer und gesellschaftlicher Belange angestrebt.

Zu den Aufgaben gehören unter anderem:

  1. a) durch Organisation von Werbeaktionen die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen
  2. b) Kontaktpflege zu den Kommunen, um die Anliegen der Mitglieder zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können
  3. c) Verbesserung der Attraktivität Edenkobens im Aussehen, als Einkaufsstadt und Fremdenverkehrsort

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.

 §3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

  1. a) Gewerbetreibende aller Art
  2. b) Freiberuflich Schaffende
  3. c) Freunde / Förderer des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen

 Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 12 Monate. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a) durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Kündigung an den Vorstand

(3 Monate zum 30. Juni bzw. zum 31. Dezember)

  1. b) durch Ausschluss wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre,

          Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung

  1. c) durch Tod
  2. d) durch Geschäftsaufgabe
  3. e) durch Auflösung des Vereins

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig und lässt keine Berufung zu.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

 

  • §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, sind für alle Mitglieder verbindlich.

Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern und alles unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder uns seiner Ideen schadet.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Mitgliedsbeiträge

Zur Deckung der Kosten des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung mehrheitlich festsetzt.

Die Beiträge werden halbjährlich im Januar und Juli eines jeden Jahres durch Lastschrift eingezogen.

Für Einzelhändler ist die fördernde Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluss des Vorstandes, von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

 

  • 7 Organe des Vereins und ihre Aufgaben

 Die Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand bestehend aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
      • dem Vorsitzenden
      • dem stellvertretenden Vorsitzenden
      • dem Schriftführer
      • dem Kassierer
    2. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus 5 Beisitzern
  2. die Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Organe:

  1. Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte im Sinne der Satzung und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm übertragen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Wesentliche Aufgaben sind:

Durchführung und Leitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, Anfertigung von Sitzungsprotokollen und Erledigung des Schriftverkehrs, Überwachung der Beitragseingänge, Führung der Kassengeschäfte und Vorlage der von den Kassenprüfern geprüften Jahresrechnung. Weiterhin kann der Vorstand Referenten und Fachausschussvorsitzende zu den Sitzungen einladen.

 

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer, der Schriftführer, die Beisitzer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, sofern dies von einem der Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein

Die Wahl selbst wird von einem, aus drei Personen bestehenden, Wahlausschuss geleitet, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Für die Beisitzer, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur durchgeführten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden.

Der Vorstand berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so wird eine zweite Sitzung einberufen, die unabhängig der Anzahl der Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.

Die Beschlussfassung bei Sitzungen erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlicher Umlagen
  4. Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
  5. Änderung der Vereinssatzung
  6. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag, mit Angabe des Zwecks der Versammlung, schriftlich an den Vorstand stellt oder wenn der Vorsitzende innerhalb einer Wahlperiode ausscheidet. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines berechtigten Anlasses oder auf Beschluss des Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, jede Person kann nur ein Mitglied vertreten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 7 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.

 Anträge die nicht ausschließlich Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, können noch während der Versammlung beim Vorsitzenden bzw. Vorstand  eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per Mail beim Vorsitzenden bzw. beim Vorstand eingereicht werden.

 

Die Protokolle der Mitgliederversammlung unterschreiben der 1. Vorsitzende bzw. dessen Vertreter sowie der Protokollführer.

 

  • §8 Fachausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse berufen werden. Sie haben die Aufgabe, den Vorstand in einschlägigen Fragen zu beraten. In die Fachausschüsse kann jedes Vereinsmitglied berufen werden. Der Vorsitzende des Fachausschusses wird vom Vorstand bestimmt.

Bei besonderen Fragen können auch Sachverständige in die Ausschüsse berufen werden.

 9 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung verabschieden, in der einzelne Aufgabenbereiche gesondert geregelt werden. Für die Geschäftsordnung, deren Änderungen oder Ergänzungen, ist ein mehrheitlicher Beschluss des Vorstandes erforderlich. Die Beschlussfassung ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

 

Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.

 

 

  • 11 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Stand 12 / 2017